I. Geltung

Wir liefern und montieren ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Verkaufs-. Liefer- und Montagebedingungen, gleichgültig, ob es sich im Einzelfall um einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungs­vertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt.
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt ha­ben.
Unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten auch für unsere zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Vertragsabschluss und -änderungen

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf der als vorrätig angegebenen Sorten und Mengen behalten wir uns ausdrücklich vor.
Fügen wir einem Angebot Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben – bei, so sind diese nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbind­lich bezeichnen. Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie entweder schriftlich oder fernschriftlich bestätigen oder wenn der Lieferschein oder die Lieferung beim Besteller eingehen oder wenn wir mit der Montage beginnen.
Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags müssen schriftlich vereinbart werden.

III. Preise

Sofern unsere Vergütung nicht fest vereinbart ist, sind unsere am Liefertag gültigen Preise bzw. unsere am Montagetag gültigen Sätze maßgebend.
Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Nebenkosten für Verpackung, Transport, Versicherung und dgl. sind in den Preisen nicht enthalten. Ver­packung nehmen wir nicht zurück.
Bei Kleinsendungen sind wir berechtigt, Mindest-Rechnungsbeträge oder Zuschläge zu fordern.
Übernehmen wir die Montage und außerdem damit zusammenhängende Nebenarbeiten wie das Einset­zen von Rohrschellen und Heizkörperbefestigungen, Elektroinstallationen, Stemm-, Maurer-, Gipser-, Tischler- und ähnliche Arbeiten, die Lieferung von Zier- und Schutzverkleidungen oder Teilen davon so­wie den Anstrich von Heizkörpern und Rohrschellen, so sind diese gesondert zu vergüten.

IV. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in Euro zu bezahlen.
Bei Verzug ist unsere Vergütung mit 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes­bank, mindestens jedoch mit 8 % jährlich zu verzinsen. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass unser Schaden geringer ist. Unser Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens bleibt unberührt.
Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an; die Kosten der Diskontierung und der Einzie­hung trägt der Besteller. Bei Wechselzahlung gewähren wir keinen Kassenskonto.
Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
Der Besteller darf gegen unsere Forderungen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechts­kräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Ist der Vertrag für den Besteller ein Handelsgeschäft, so darf er das uns Geschuldete nur dann zurück­behalten, wenn wir unsere Pflichten aus dem Vertrag grob schuldhaft verletzen oder unsere Leistung grob mangelhaft ist.

V. Leistungszeit, Erfüllungsort, Teilleistungen

Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn wir uns mit dem Besteller über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts geeinigt haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir die Ware bis zu ihrem Ablauf versandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
Unsere Leistungspflicht ruht, solange der Besteller mit der Erfüllung einer Pflicht gegenüber uns aus diesem oder einem anderen Vertrag in Rückstand ist.
Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung und sonstige außergewöhnliche, unverschuldete Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, verspätete Belieferung insbesondere mit Betriebs- oder Werk­stoffen, Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungs­schwierigkeiten etc., auch wenn ein Vorlieferant betroffen ist – berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Auch während eines be­reits eingetretenen Verzugs sind diese Umstände von uns nicht zu vertreten. Bei einer Lieferverzöge­rung von mehr als drei Monaten kann der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.
Erfüllungsort für Lieferungen ist Ludwigshafen.
Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

VI. Gefahrtragung, Versand und Entgegennahme

Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers. Wir wählen Versandart und –weg. Wir sind nicht ver­pflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über; dies gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten oder die Anfuhr übernehmen.
Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Ge­fahr spätestens zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.

VII. Transportschäden

Der Besteller hat uns durch Transport entstandene Beschädigung oder Verlust unverzüglich anzuzeigen und die Sendung bis zur alsbaldigen Besichtigung durch den Transportunternehmer oder -versicherer un­verändert liegen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Transportschaden erst beim Auspacken der Ware oder später zeigt.

VIII. Aufstellung und Montage von Geräten

Wir übernehmen keine Haftung für die Tragfähigkeit des Bodens am Aufstellungsort oder des Baugrun­des oder der sonstigen Eignung des Aufstellungsorts.
Alle Maurer-, Betonier-, Kanalisations-, Maler- und sonstigen Nebenarbeiten obliegen dem Besteller.
Bis zum Montagetermin müssen die Heizraumbedingungen gemäß unserer Aufstellungszeichnung er­füllt sein. Der Besteller hat den Wasserhahn mit Verschraubungen und die Abflussvorrichtung im Heiz­raum zu beschaffen, Brennstoff und Wasser zur Inbetriebnahme, Druck- und Heizprobe zu liefern und Rohrleitungen nach diesen Proben zu isolieren.
Die Versorgungsleitungen für Wasser und Strom sind vom Besteller zu verlegen und anzuschließen. Dies gilt auch für die Rohrverbindungen zwischen Vorlaufbehälter und Pumpen, Pumpen und Kabel­schleppanschluss sowie Zusatzeinrichtungen und den Anschluss der Einlaufgarnitur des Vorlaufbehäl­ters an das Wassernetz sowie für die elektrischen Leitungen vom und zum Hauptstromverteiler sowie zwischen den Steuerschränken, Pumpen, Ventilen, dem Kabelschleppanschluss und sonstigen elektri­schen Einrichtungen. Das Spezialkabel zwischen dem elektronischen Steuerschrank und dem Kabel­schleppanschluss wird von uns geliefert; der Besteller hat hierfür einen Kabelkanal anzubringen.
Der Besteller hat unseren Monteuren zur Aufbewahrung von Werkzeug und Material einen ausreichend großen, trockenen und verschließbaren, vom 15. Oktober bis 15. April überdies heizbaren Raum und ferner einen weiteren, außerdem auch hellen, abgedeckten und möglichst zugfreien Arbeitsraum kos­tenlos zu überlassen.
Beim Einbringen von schweren Teilen in einen Bau oder beim montieren des Kabelschlepps sowie beim Aufstellen des Portals und anderer schwerer Maschinenteile hat der Besteller unseren Monteuren kos­tenlos Helfer sowie erforderliche, ,bei Bedarf fahrbare Hebegeräte uns Gerüstzeuge zu stellen.

IX. Mängelrüge, Gewährleistung und Gewährleistungsfrist

Der Besteller hat offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen nach Erhalt unserer Lieferung schriftlich uns anzuzeigen; versäumt er dies, gilt unsere Leistung insoweit als vertragsgemäß. Ist der Vertrag für den Besteller ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378, 381 II HGB.
Rügt der Besteller einen Mangel an einem von uns gelieferten Kleingerät (bis 20 kg), so hat er uns das Gerät auf seine Kosten zu übersenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstatten wir die Kosten des übli­chen Versandwegs.
Bei Gefahrübergang vorhandene Mängel unserer Leistung beseitigen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Kosten der Nachbesse­rung durch Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung übernehmen wir nicht. Schlagen Nachbesserung oder Neulieferung fehl, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgän­gigmachung des Vertrages (Wandlung) fordern.
Für vom Besteller geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikationen beschafftes Material sowie für vom Besteller vorgegebene Konstruktionen leisten wir keine Gewähr.
Bei Verkauf gebrauchter Geräte leisten wir keine Gewähr für etwaige Sachmängel.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Lieferungen sechs Monate ab dem Erhalt der Ware, bei Montagen sechs Monate von der Abnahme an, bei Arbeiten an Grundstücken jedoch ein Jahr und bei Bauwerken fünf Jahre. Dies gilt nicht bei von uns arglistig verschwiegenen Mängeln.

X. Schadensersatz und Verjährung

Geraten wir durch unser Verschulden mit unserer Leistung in Verzug, so ersetzen wir dem Besteller sei­nen aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs eingetretenen Schaden bis zu einer Höhe von 2% un­serer Vergütung für jeden Tag des Verzugs, höchstens aber das Doppelte unserer Vergütung. Bei Vor­satz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen wir den vollen Schaden.
Wird unsere Leistung durch unser Verschulden unmöglich oder müssen wir sonst Schadensersatz we­gen Nichterfüllung leisten, so ersetzen wir dem Besteller den aufgrund gewöhnlichen Geschehensab­laufs entstandenen Schaden bis zum Doppelten unserer Vergütung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässig­keit ersetzen wir den vollen Schaden.
Ansonsten haften wir nur für grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung unserer Pflichten. Dies gilt auch für Auskünfte, Beratungen sowie für unerlaubte Handlungen in Anbahnung, Abschluss und Abwick­lung des Vertrags.
Unsere Komplementärin, deren Geschäftsführer und unsere Mitarbeiter haften dem Besteller für in An­bahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrages begangene unerlaubte Handlungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz von Mängelfolgeschäden verjährt bei Lieferungen in sechs Mo­naten von der Ablieferung an, bei Montagen und Sonderanfertigungen in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr und bei Bauwerken in fünf Jahren seit der Abnahme. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verzug, Unmöglichkeit und Verletzung sonstiger vorver­traglicher und vertraglicher Pflichten verjähren in zwei Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem sie ent­standen sind.
Etwaige Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ge­mäß §§ 463, 4850 II, 635 BGB, wegen anfänglichen Unvermögens sowie aus Produzentenhaftung blei­ben in jeder Hinsicht unberührt.

XI. Rücktritt, Kündigung, Abtretung

Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und androhen, unsere Leistung nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Sofern wir dann nicht innerhalb dieser Frist leisten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss uns die Vollendung der bereits in Angriff genommenen Leistung ermöglichen; regelmäßig darf die Nachfrist zwei Wochen nicht unterschreiten.
Ein Recht des Bestellers zur jederzeitigen Kündigung ist ausgeschlossen.
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich, wird gegen ihn Konkursan­trag gestellt oder das Vergleichsverfahren eröffnet, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag nicht abtreten.

XII. Sicherung

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller sonstigen auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Bestel­ler vor.
Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt unentgeltlich für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Ver­hältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren; bei Verbindung, Vermischung und Vermengung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmun­gen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so über­trägt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in den vorstehenden Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sache, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist, unentgeltlich zu verwahren.
Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird. Steht die Vorbehaltsware in unserem (Mit-)Eigentum, so werden die Forderungen in Höhe des Be­trages abgetreten, der dem Wert unseres Anteils am Gesamtwert entspricht. Die Vorausabtretung er­streckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung aus laufender Rechnung. Der Besteller ist zur Einzie­hung der Forderung ermächtigt.
Solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 3 wirksam übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Si­cherungsübereignungen und jegliche Abtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehalts­ware oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, drohender Zahlungseinstellung oder wenn Zwangsvoll­streckungen oder Wechselproteste gegen den Besteller vorgekommen sind oder dieser seinen Ver­pflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, werden unsere Forderungen sofort fällig und jeglicher Zahlungsaufschub endet. In diesen Fällen sind wir befugt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Der Besteller ist – unter Ausschluss von Zurückbehaltungs­rechten – zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfän­dung der Liefergegenstände durch uns gelten außer bei Abzahlungsgeschäften nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Besteller, wir sind zum freihän­digen Verkauf berechtigt. Auf Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe von Ziffer 3 abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren zur Geltendmachung un­serer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern der Abtre­tung anzuzeigen.
Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die Summe der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware be­findet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erfor­derlich sind.

XIII. Schutzrechte

Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Be­stellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt uns den entstehenden Schaden so­wie unsere Kosten und Aufwendungen. Wird dem Besteller die Herstellung oder Lieferung von einem Drit­ten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, sind wir auch ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

XIV. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht. Die einheitlichen Kaufgesetze gelten nicht.
Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Ludwigshafen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhält­nis.